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- Artikel-Nr.: MC4-EVO2-Set
- Herstellernummer: MC4-EVO2-Set
- Volumengewicht***: 0,06 kg
PV Kupplungs-Stecker-Set - Stecker + Buchse + Stifte
Stecker zur Verschaltung von PV Anlagen. Anbindung der Solarleitung an Wechselrichter und Photovoltaikmodule.
Die PV Stecker entsprechen der Schutzklasse IP68 und sind somit für den Außeneinsatz geeignet.
Die PV-Stecker sind geeignet für Solarkabel mit Querschnitt 4 mm². Die beiliegenden Stifte werden auf das abisolierte Ende des Solarkabel mittels geeigneter Crimpzange gecrimpt.
Technische Daten
- Stecker für 1500V Module
- Schutzklasse: IP68
- Max. Leitungsaußendurchmesser: 6,4 mm
- Min. Leitungsaußendurchmesser: 4,7 mm
- Max. Leitungsquerschnitt: 6 mm²
- Min. Leitungsquerschnitt: 4 mm²
- Imax: 45 bis 53 A
- Umgebungstemperatur: - 40 °C bis + 85 °C
- Anwendungsbereich: Photovoltaik - Verschaltung PV Anlage, Anbindung Photovoltaikmodul, Wechselrichter, Stringverlängerung
- Inhalt: 1x Stecker + 1 x Buchse + 2 x Stifte (wie abgebildet)
*0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind: a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert. c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind. Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen.